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Viele Familien pflegen Rund-um-die-Uhr, jeden Tag in jeder Woche des ganzen Jahres. Ist es Familien aufgrund von Krankheit, wegen eines Erholungsurlaubes oder aus anderen Gründen nicht möglich die Pflege des Kindes durchzuführen, können wir im Rahmen der Verhinderungspflege die pflegerische Betreuung des Kindes für einen bestimmten Zeitraum übernehmen und die Familien entlasten.
In diesem Zusammenhang gewährleisten wir eine rasche Einsatzbereitschaft und versuchen den pflegenden Eltern das nötige Vertrauen und die Sicherheit in unsere Pflege zu vermitteln, da wir um die emotionale Belastung einer veränderten häuslichen Pflegesituation wissen und dies verstehen.
Rechtliche Grundlagen: Pflegebedürftige Kinder im Sinne des § 14 SGB XI können die erforderlichen pflegerischen Leistungen nicht nur über einen ambulanten Pflegedienst erhalten, sondern auch durch die Eltern oder sonstige private Bezugspersonen (§ 37 SGB XI). Ist diese Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten (bis zu 1510,00 Euro) für eine notwendige Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr (§ 39 SGB XI).
Beispiel: Sie versorgen z.B. gemeinsam mit den Großeltern ihr pflegebedürftiges Kind zu Hause und möchten sich im Rahmen eines Urlaubes ein wenig vom Betreuungsalltag erholen. In diesem Falle könnten wir, die MitarbeiterInnen von Münchner Kindl, Regensburger Kindl und Thüringer Kindl – ambulante Kinderkrankenpflege nach Absprache mit Ihnen zeitweise (im Rahmen der Verhinderungspflege bis zu 1510,00 Euro) die Pflege Ihres Kindes übernehmen und die pflegenden Großeltern zusätzlich entlasten.
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