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Nach dem Pflegeversicherungsgesetz werden drei Pflegestufen unterschieden.
Die Zuordnung eines pflegebedürftigen Kindes zu einer bestimmten Pflegestufe steht in
Zusammenhang mit dem täglichen Hilfebedarf im Bereich Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung:

  • Pflegestufe 1 mindestens 90 Minuten; hierbei müssen auf die Grundpflege
    mehr als 45 Minuten entfallen
  • Pflegestufe 2 mindestens drei Stunden; hierbei müssen auf die Grundpflege
    mindestens zwei Stunden entfallen
  • Pflegestufe 3 mindestens fünf Stunden; hierbei müssen auf die Grundpflege
    mindestens vier Stunden entfallen (§ 15 Abs.3 SGB XI)

Als Besonderheit bei der Einstufung von pflegebedürftigen Kindern ist zu erwähnen, dass
nur der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend für die Zuordnung in eine Pflegestufe ist (§ 15 Abs. 2 SGB XI).

Auch im Rahmen der Pflegeversicherung unterstützen wir pflegebedürftige Kinder
und ihre Familien im Bereich der Grundpflege und bei Bedarf im Rahmen der
hauswirtschaftlichen Versorgung (= Unterstützungsleistungen im Bereich Einkaufen,
Kochen, Reinigen der Wohnung oder Spülen etc.)


Rechtliche Grundlagen:
Nach § 36 SGB XI haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung d.h. als eine Leistung, die durch geeignete Pflegekräfte z.B. durch das Pflegefachpersonal einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht wird.
Daneben können pflegebedürftige Personen anstelle der Sachleistung ein Pflegegeld beantragen (= Geldleistung, § 37 SGB XI) oder auch die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (= Kombinationsleistung, § 38 SGB XI) beantragen.
 

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