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Zum Bereich der Grundpflege gehören vor allem das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege und die Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung im Rahmen der Körperpflege. Unterstützung im Bereich der Ernährung, beispielsweise das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung, und Hilfe bei der Mobilität, z.B. beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen werden ebenfalls als Leistungen der Grundpflege verstanden. Die Behandlungspflege umfasst Maßnahmen, die ärztlich verordnet werden müssen wie beispielsweise das Legen von Magensonden, die Versorgung einer Trachealkanüle oder einer PEG-Sonde. Zusätzlich ist besonders bei intensivpflegebedürftigen Kindern eine gegebenenfalls „Rund-um-die Uhr - Beobachtungspflege“ von entscheidender Bedeutung, um die ambulante Betreuung eines schwerkranken Kindes sicherzustellen.
Wir unterstützen die Kinder und ihre Familien in allen Bereichen der Grund- und Behandlungspflege und auch der Beobachtungspflege.
Rechtliche Grundlagen: Nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Erwachsene und/oder Kinder häusliche Krankenpflege (Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch Pflegefachkräfte wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann (Abs.1) und sie erhalten Behandlungspflege wenn diese zur Sicherstellung des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist (Abs.2).
Diese Einteilung der Pflege in Grund und Behandlungspflege reduziert die pflegerische Betreuung ausschließlich auf die Durchführung (und Finanzierung) einzelner körperbezogener Tätigkeiten und verhindert damit nicht selten eine „ganzheitliche“ und bedürfnisorientierte Pflege und Betreuung der Kinder und ihrer Familien. Auch aus diesem Grund müssen Leistungen im Rahmen der „Beobachtungspflege“ stets im Einzelfall mit den Kostenträgern verhandelt werden.
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